David-Gilmore-Stiftung

- Die Satzung -

Präambel:

Der Stiftungsgründer, Herr David Gilmore, hat über einen Zeitraum von 15 Jahren in der Psychiatrie in unterschiedlichen Krankenhäusern und Kliniken eine Methode entwickelt, mit Mitteln des Humors, des Clowntheaters und der Theaterimprovisation seelische Zustände und Persönlichkeiten des Menschen erlebbar zu machen und den gesundheitlichen Zustand zu ver­bessern. Die Arbeit besteht darin, Menschen in ihrem gesamtem Ausdruck, in ihren spielerischen und kreativen Fähigkeiten, in ihrer Entscheidungs- und Lebenskraft und in ihrem Humor zu unterstützen. Er verbindet Kenntnisse über den menschlichen Ausdruck und über die inneren Beweggründe mit der Fähigkeit, einen vertrauensvollen Spielraum zu schaffen und die Menschen in diesen freien Raum zu führen. David Gilmore versteht sich als Clown, Narr, Künstler, als Pädagoge und Heiler im weitesten Sinne.

Seine jahrelange Arbeit ist von vielen Fachärzten über lange Zeit hinweg begleitet worden. Nerver fachärztliche Stellungnahmen bzw. fachärztliche Stellungnahmen belegen die große Wirksamkeit dieser Methode sowohl im Hinblick auf Patienten, als auch für die Mitarbeiter.

Es ist das persönliche Anliegen des Stifters, diese Arbeit nachhaltig zu unterstützten und zu fördern. Bei der Arbeit der Stiftung geht es nicht allgemein um Belustigung, sondern um die wissenschaftliche und praktische Erforschung, experimentelle Umsetzung und Publikation der gewonnenen Erkenntnisse über die Wirkung des Humors, insbesondere im Bereich der Medizin.

 

Vor diesem Hintergrund erhält die Stiftung die nachfolgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

  1. Die David-Gilmore-Stiftung hat ihren Sitz in Solingen.
  2. Sie ist eine unselbstständige Stiftung im Sinne des § 2 Abs. 2 StiftG NW in der Verwaltung des Treuhänders Rechtsanwalt Angelos Tsangaris, Wilhelmstr. 7, 42697 Solingen.

§2 Zweck der Stiftung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege im Bereich des therapeutischen Humors.
  3. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • a) Initiierung eines Forschungsprojekts zur Begründung und Ausarbeitung der Einbindung von Humor in ein lehrbares Verfahren im Bereich der Heiltherapie, der Lerntherapie und/ der Kommunikationspädagogik,
    • b) Verbreitung und Publikation der Erkenntnisse über die wissenschaftliche Bedeutung des Humors insbesondere in der Medizin unter anderem mit dem Ziel, dem Verfahren eine allgemeine Anerkennung zu verschaffen,
    • c) Durchführung von praktischen Projekten unter Beteiligung von Patienten oder Lerngruppen
    • d) Durchführung von Seminaren und Fachkongressen,
    • e) durch die sozialpolitische Tätigkeit, die notwendig ist, um dem Verfahren allgemeine Anerkennung in Bereichen des öffentlichen Lebens zu verschaffen.
  4. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Stiftung.

§3 Erhaltung des Stiftungsvermögens

  1. Das Vermögen der Stiftung ergibt sich aus dem anliegenden Verzeichnis.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsver­mögen wachsen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

§4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§5 Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus maximal fünf Mitgliedern. Geborene Mitglieder sind Herr David Gilmore, Frau Victoria Gilmore und Frau Mareile Bräutigam.
  2. Die geborenen Mitglieder wählen gegebenenfalls weitere Personen als Mitglieder des Kuratoriums hinzu.
  3. Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stell­vertreter. Erster Vorsitzender ist Herr David Gilmore.
  4. Bei Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes wird der Nachfolger von den verbleibenden Mitgliedern benannt.
  5. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen Anspruch auf Aufwandsentschädigung.

§6 Aufgaben, Beschlussfassung

  1. Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel.
  2. Das Kuratorium sollte mindestens einmal jährlich zusammentreffen. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder (einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stell-vertreters) anwesend sind.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
  4. Beschlüsse, die weder eine Änderung der Satzung noch die Auflösung betreffen, können iI schriftlichen bzw. fernschriftlichen Verfahren gefasst werden. Hat sich das Kuratoriums­mitglied im Falle des schriftlichen oder des fernschriftlichen Verfahrens nicht innerhalb von sechs Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung geäußert, so gilt sein Schweigen als Zustimmung.

§7 Treuhandverwaltung

  1. Der Treuhänder verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er vergib die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
  2. Der Treuhänder legt dem Kuratorium auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögenslage sowie die Mittelverwendung erläutert.

§8 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

  • Ändern sich die Verhältnisse derart; dass die Erfindung des Stiftungszwecks vom Kuratorium nicht mehr sinnvoll gehalten wird, so kann es einen neuen Stiftungszweck beschließen.
  • Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei der Mitglieder des Kuratoriums, sofern das Kuratorium aus drei Mitgliedern besteht.
  • Bei vier Mitgliedern und Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; bei fünf Mitgliedern bedarf es einer Mehrheit von drei Mitgliedern.
  • Der neue oder geänderte Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sei und soll dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§9 Auflösung der Stiftung

Das Kuratorium kann einstimmig die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn es die Umstände nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

 

§ 10 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfallder steuerbegünstigten Zwecke fallt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft d( öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 benannten

Stiftungszwecke zu verwenden hat.

 

§11 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden besonderen Genehmigungs­pflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.